Mitgliedschaften:
VerkehrsRechtsReport, VRR 2010, 269
„Annahme von Fahrlässigkeit bei der Trunkenheitsfahrt“
Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. 5. 2010 - 5 Ss 198/10 und OLG Stuttgart,
Beschl. v. 12. 11. 2009 ( 2 Ss 1502/09 )
VerkehrsRechtsReport, VRR 2011, 394
„Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs“
Anmerkung zu OLG Hamm, Beschl. v. 13. 7. 2011 - III-4 RBs 193/11 und
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 25. 7. 2010 ( 2 Ss-OWi 375/11 )
VerkehrsRechtsReport, VRR 2013, 473
„Rechtsbeschwerde: Begründungsanforderungen bei fehlendem rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung“
Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. 2. 2013 und v. 8. 5. 2013 ( 4a Ss 66/13 )
Deutsches Autorecht, DAR 2014, 582
„Keine Haftung der Kommune bei Beschädigung eines tiefergelegten Kfz am 20 cm hohen Randstein“
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 24.07.2014 ( III ZR 550/13 )
Deutsches Autorecht, DAR 2014, 536
„Mäßige Geschwindigkeit an Zebrastreifen, wenn Fußgänger „erkennbar“ queren will“
Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2014 ( 1 Ss 358/14 )
Deutsches Autorecht, DAR 2016, 91
"Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Verhängung eines Regelfahrverbots und Vorliegen von Anknüpfungstatsachen für eine drohende Existenzgefährdung"
Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2015 ( 3 (5) SsBs 575/15 )
Deutsches Autorecht, DAR 2017, 479
"Ahndungslücke für nach §23 FPersV bußgeldbewehrte Verstöße"
Anmerkung zu AG Sigmaringen, Beschluss vom 30.05.2017
( 5 OWI 15 Js 8342/16 )
Deutsches Autorecht, DAR 2019, 396
"Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung rechtsfehlerhaft gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"
Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.4.2019 ( 1 Rb 7 Ss 39/19 )
Deutsches Autorecht, DAR 2021, 346
"Einstellung von Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen,
festgestellt durch Leivtec XV3"
Anmerkung zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2021 - 2Ss (
OWi ) 67/21 und AG Bad Saulgau, Beschluss vom 01.04.2021 - 1 OWi 25
JS 28777/19
Deutsches Autorecht, DAR 2021, 360
Rezension zu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021
Deutsches Autorecht, DAR 2021, 527
"Leivtec XV3 - That's all folks!"
Anmerkung zu OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2021 ( 2 Ss (OWi) 69 21 )
Deutsches Autorecht, DAR 2022, 171
"Fahrtenbuchauflage bei Verstößen im ruhenden Verkehr: Gilt die alte Formel noch?"
Ihr Vorteil als ADAC Mitglied: Sie können als Mitglied des ADAC unabhängig von einer Rechtsschutzversicherung ein Beratungsgespräch bei RA Stefan Kabus zu allen Fragestellungen aus dem Verkehrs- und Reiserecht in Anspruch nehmen.
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Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie rasch qualifizierten Rechtsrat einholen, um Rechtssicherheit zu gewinnen, Haftungsfragen und ggf. sofort zu veranlassende weitere Schritte zu klären.
Herr Kabus berät in allen Bereichen des Verkehrsunfallrechts ( Sach- und Personenschäden, Unfallreparatur, Haftpflicht- und Kaskoschäden, Unfallversicherungssachen, Auslandsunfälle) sowie in Verkehrsstrafsachen ( unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheitsfahrten, Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässige Tötung und Körperverletzung etc. ). Auch bei letzteren ist frühe und sachgerechte Beratung essentiell, denn nicht selten drohen Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis und es stellen sich weitere Fragen aus dem Bereich des Versicherungs- und Verkehrsverwaltungsrecht ( Fahrerlaubnisrecht ).
Einen besonderen Schwerpunkt bildet zudem die Verteidigung in Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten ( Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße etc ).
Generell kann in Strafsachen ( Vermögens- und Wirtschaftsdelikte / Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Arzneimittelgesetz bzw. Anti-Doping-Gesetz (AMG / AntiDopG ) / Körperverletzungs-, Tötungs- und Sexualdelikte) individuelle Beratung nicht früh genug erfolgen.
Gefragt ist fachliches Know-how , Fingerspitzengefühl sowie ein Informationsstand auf Augenhöhe mit den Strafverfolgungsbehörden.
Herr Kabus vertritt diskret und effektiv im Strafrecht sowie in strafrechtlichen Nebengebieten. Er tritt sowohl als Verteidiger als auch auf Opferseite auf.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und als Fachanwalt für Strafrecht verfügt er über Erfahrung und umfassende Rechtskenntnis auf diesen, von ihm seit 2008 ausschließlich bearbeiteten Rechtsgebieten. Zu seinen Mandanten gehören Unternehmer und Privatpersonen.
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